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Familiengericht

In Familiensachen ist das Amtsgericht erstinstanzlich tätig.
Das Familienrecht dient dem rechtlichen Interessenausgleich der Familien oder eingetragenen Lebenspartnerschaften untereinander. Familiensachen sind vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen Eheleuten, geschiedenen Ehepartnern, Kindern und Eltern. Beispiele sind Ehescheidung, Unterhalt, Güterrecht, Hausrat und Kindschaftssachen. Zu den Kindschaftssachen zählen Verfahren, die beispielsweise die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Vormundschaft oder die Pflegschaft für einen Minderjährigen betreffen.
Bei den Familiensachen beim Amtsgericht besteht in Ehesachen (insbesondere wegen Ehescheidung), Güterrechtsstreitigkeiten sowie in Unterhaltssachen Anwaltszwang. Bei Antrag auf Ehescheidung muss mindestens einer, nicht aber beide Ehepartner, anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sind jedoch Fragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt zwischen den Eheleuten streitig, ist eine anwaltliche Vertretung beider Parteien notwendig.
Allgemein gilt: Nur Rechtsanwälte dürfen rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.

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