Nachlassgericht
Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Erblasserin/ des Erblassers. Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Letztwillige Verfügungen:
Zur Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen ist die persönliche Anwesenheit der Testatorin / des Testators unter gleichzeitiger Vorlage ihrer/ seiner Geburtsurkunde erforderlich.
Sollte sich eine Ehegattin / ein Ehegatte vertreten lassen, wird folgende Vollmacht zur Hinterlegung benötigt:
Letztwillige Verfügungen, die sich in der amtlichen Verwahrung des Gerichts oder eines Notars befinden, werden nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet, die Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt.
Sollten letztwillige Verfügungen zu Hause aufgefunden werden, so sind diese unverzüglich beim Amtsgericht – Nachlassgericht – abzugeben.
Erbscheinsverfahren:
Da ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Angaben enthält, die an Eides statt zu versichern sind, ist der Antrag entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll zu erklären oder von einem Notar zu beurkunden.
Für die Beantragung eines Erbscheines wird auf das hinterlegte Formular „Erbschein“ verwiesen.
Ausschlagung einer Erbschaft:
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss diese ausdrücklich ausschlagen.
Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gericht zu erfolgen, und zwar wahlweise
- in Schriftform mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der / des Erklärenden
- In Rheinland-Pfalz sind neben den Notaren auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
oder
- zu Protokoll des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers oder zu Protokoll des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung ( Berufung zum Erbe kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen. vgl. § 1944 BGB ) Kenntnis erlangt.
Zur Vereinfachung können die Formulare Erbausschlagung, Erbausschlagung gesetzlicher Vertreter, Erbausschlagung Betreuer, Erbausschlagung Vormund verwendet werden.