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Strafsachen

Im Strafgesetzbuch und vielen anderen Gesetzen ist geregelt, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Strafe bei Zuwiderhandlung droht. So regelt z. B. der § 223 Strafgesetzbuch: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.“
Abhängig von der Art und der Schwere des Tatvorwurfs wird Anklage beim Amts-, Land- oder Oberlandesgericht erhoben. Beim Amtsgericht entscheidet entweder eine Einzelrichterin/ein Einzelrichter (Strafrichterin/Strafrichter oder Jugendrichterin/Jugendrichter) oder das (erweiterte) Schöffengericht/Jugendschöffengericht. Wenn im Ermittlungsverfahren der Erlass eines Haftbefehls in Betracht kommt, wendet sich die Staatsanwaltschaft an die Ermittlungsrichterin/den Ermittlungsrichter.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, in dem das Gericht ohne Hauptverhandlung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls entscheidet.
Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen weiteren spezialisierten Bestimmungen (z. B. im Betäubungsmittelgesetz).
Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht. Dort ist geregelt, auf welche Weise das materielle Strafrecht durchgesetzt werden kann. In erster Linie sind hier die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz zu nennen.
Im Bußgeldverfahren werden bloße Ordnungswidrigkeiten (also keine Verbrechen und Vergehen) verfolgt. Von großer praktischer Bedeutung sind dabei vor allem Ordnungsverstöße im Straßenverkehr. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist ähnlich aufgebaut wie das Strafrecht; insbesondere das Verfahren ist an die Strafprozessordnung angelehnt. Als Sanktionen werden meist Bußgelder verhängt, die allerdings keinen Strafcharakter haben, sondern in erster Linie der Durchsetzung einer bestimmten Ordnung dienen sollen. Die entsprechenden Vorschriften sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu finden

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