Zivilabteilung
Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet. In die Zuständigkeit fallen unter anderem:
- Rechtsstreitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR,
- alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (unabhängig vom Streitwert),
- Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Vertrages,
- selbstständiges Beweisverfahren (dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht,)
- Arrestverfahren (Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs in Geld, solange noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt),
- Einstweiliges Verfügungsverfahren (Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs, welcher nicht auf Geld ausgerichtet ist),
- Wohnungseigentumssachen (rechtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Wohnungseigentümegemeinschaft.
Das Zivilprozessverfahren beginnt in der Regel mit der Einreichung einer Klageschrift und Einzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses oder Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages für die klagende Partei. Es endet (wenn nicht durch vorherige Erledigung, zum Beispiel Rücknahme der Klage) mit einem Urteil oder einem Vergleich, aus dem in der Regel die Zwangsvollstreckung gegen die unterlegene Partei betrieben werden kann. Zur Vertretung im Zivilprozess vor dem Amtsgericht ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht zwingend erforderlich, wenn die Partei selbst in der Lage ist, ihre Sache vor Gericht allein zu vertreten und sachgerechte Anträge zu stellen.
Vor den Landgerichten gibt es in dem Verfahren der Zivilprozessordnung Abweichungen von den zuvor dargestellten Regelungen:
- In der Regel ist die Vertretung einer Partei durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
- Die Zuständigkeit des Landgerichts in Zivilsachen folgt in der Regel aus einem Streitwert, der über 5.000 Euro liegt.
- Zudem sind abweichende Regelungen über die Zuständigkeit des Landgerichts vorhanden, die spezialgesetzlich geregelt sind
Im Zweiifelsfall empfiehlt es sich deshalb, Rat einer rechtskundigen Person einzuholen.