Zwangsvollstreckungssachen
Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung)
- Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz)
- Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft
- Aufnahme von Anträgen auf Löschung aus dem örtlichen Schuldnerverzeichnis
- Auskünfte aus dem örtlichen Schuldnerverzeichnis (sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird)
Das örtliche Schuldnerverzeichnis wird nur noch übergangsweise für „Alt-Fälle“ (§ 915 ZPO in der Fassung bis zum 31.12.2012) weitergeführt. Ab dem 01.01.2013 gelten die neuen Bestimmungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. 2009, Teil I Nr. 48, Seite 2258). Das neue Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (ab dem 01.01.2013) wird für das Land Rheinland-Pfalz zentral bei dem Amtsgericht Kaiserslautern geführt. In der Rubrik „Zentrales Vollstreckungsgericht“ finden Sie Hinweise zur Einsichtnahme in die zentrale Schuldnerkartei