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Nachlass

Das Nachlassgericht

  • eröffnet Testamente/Erbverträge und gibt diese den Beteiligten bekannt (mehr nicht!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf beurkundeten Antrag inkl eidesstattlicher Versicherung!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

Das Nachlassgericht regelt nicht

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Erbausschlagung

Für die Aufnahme einer Erbausschlagung ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Die Ausschlagungserklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlicher beglaubigter Form abzugeben. 

Für die öffentliche Beglaubigung sind die Notare zuständig. Für Personen mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz auch die Ortsbürgermeister oder die Verbandsgemeinde. Dafür können Sie folgende Vordrucke verwenden: "Erbauschlagung öffentlich zu beglaubigen" , "Erbausschlagung gesetzliche Vertreter beglaubigen" 

Testamente

Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Erbschein

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.

Sofern d. Verstorbene Grundbesitz hinterlassen hat, ist ein Erbschein erforderlich.

Üblicherweise ist bei einem notariellem Testament kein Erbschein erforderlich. 

Für den Erbschein fallen Kosten an. Dazu ist der Nachlasswert anzugeben.

Nähere Informationen zum Verfahren „Erbschein 24“ finden Sie in einem besonderen Merkblatt.

 

Für die Aufstellung des vorhandenen Nachlasses steht ein spezielles Formular zur Verfügung.

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