Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:
- zur Durchführung der Zwangsvollstreckung;
- zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit;
- zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen;
- zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- zur Auskunft über selbst betreffende Eintragungen.
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über ein bundesweit einheitliches Vollstreckungsportal der Länder.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Personen wiedergegeben, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind (Angabe Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort).
Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Schuldnerangaben.
Die Einsichtnahme wird nur registrierten Nutzern gewährt.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Eine Gebühr wird auch für eine Negativauskunft erhoben.
Die Selbstauskunft ist gebührenfrei.
Wichtig
Die Eintragungen bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die bis 31.12.2012 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, werden weiterhin bei den lokalen Vollstreckungsgerichten verwaltet. Diese Eintragungen müssen weiterhin bei den lokalen Vollstreckungsgerichten eingesehen werden.
Um eine vollständige Auskunft zu erhalten, muss in der Übergangszeit, bis 31.12.2017, sowohl online (www.vollstreckungsportal.de) als auch beim lokalen Vollstreckungsgericht eine Auskunft eingeholt werden.