Eintragungsgründe
Ein Schuldner wird nur in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Eintragungsgründe ergeben sich aus:
1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gilt ab dem 01.01.2013
§ 882c ZPO.
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden danach vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden nach 3 Jahren gelöscht.
2. Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß § 26 Abs. 2 InsO ordnet das Insolvenzgericht in dem folgenden Fall die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis an:
- der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Weiter ordnet das Insolvenzgericht nach § 303a InsO die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis in den folgenden Fällen an:
- die Restschuldbefreiung wurde nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a InsO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 2 InsO versagt oder
- die Restschuldbefreiung wurde widerrufen.
Eintragungen nach Insolvenzrecht werden nach 3 Jahren gelöscht.
Rechtgrundlage