Häufige Fragen
Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wird grundsätzlich nach 3 Jahren automatisch gelöscht.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann vor Zeitablauf gelöscht werden, wenn Sie dem Zentralen Vollstreckungsgericht nachweisen, dass die Forderung, auf der die Eintragung beruht, vollständig beglichen ist. Da für eine Person mehrere Eintragungen existieren können, muss dem Antrag die der Eintragung zugrundeliegende Eintragungsanordnung beigefügt werden. Diese wird benötigt, damit der Zahlungsnachweis zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Gerne können Sie für den Antrag auf vorzeitige Löschung das Formular "Löschungsantrag" verwenden.
Fall 1:
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei den lokalen Vollstreckungsgerichten:
Bis zum 31.12.2017 werden bereits bestehende Eintragungen bei den lokalen Vollstreckungsgerichten (Amtsgericht am Wohnort des Schuldners) weitergeführt. Deren vorzeitige Löschung muss dort beantragt werden.
Fall 2:
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht:
Über die vorzeitige Löschung entscheidet das für das Bundesland zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht. (Länderliste)
Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis ist zukünftig der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts können Sie Ihren Gerichtsvollzieher in Erfahrung bringen. Die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur aufgrund eines Antrages zur Abnahme der Vermögensauskunft unter gleichzeitiger Vorlage der Vollstreckungsunterlagen erteilt.
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