Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz
Amtsgericht Kaiserslautern
Zentrales Vollstreckungsgericht Rheinland-Pfalz
Bahnhofstraße 24, 67655 Kaiserslautern
Postfach 3520, 67623 Kaiserslautern
Abteilungsleiter:
Julian Schäfer
Justizamtmann
Telefon: 0631/3721-171
Telefax: 0631/3721-177
E-Mail: ZenVG(at)zw.jm.rlp.de
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wird unter anderem dem Gläubiger die Möglichkeit gewährt, sich frühzeitig Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu beschaffen.
Die Aufgaben zur Führung der Schuldnerverzeichnisse und Verwaltung der vom Schuldner geleisteten Vermögensauskünfte werden in jedem Bundesland einem zentralen Vollstreckungsgericht übertragen, in Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht Kaiserslautern.
Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur REGISTRIERTEN NUTZERN gewährt.
Rechtgrundlage
Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts
Das Zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Kaiserslautern hat folgende Aufgaben:
- Führung des Schuldnerverzeichnisses für das Land
Rheinland-Pfalz - Verwaltung der Vermögensverzeichnisse für das Land
Rheinland-Pfalz - Bewilligung des Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis für Berechtigte nach § 882g Abs. 2 ZPO
- Löschung und Korrektur von Eintragungen
- Registrierung von Behörden zum Einsichtsverfahren
- Entzug der Einsichtsberechtigung bei missbräuchlicher Nutzung
Wichtige Hinweise
Das Zentrale Vollstreckungsgericht erteilt selbst keine Auskünfte der von ihm verwalteten Eintragungen. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis können Sie nach Registrierung unter www.vollstreckungsportal.de über das Vollstreckungsportal der Länder erhalten (siehe Einsicht).
Abschriften der Vermögensverzeichnisse können nur durch den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher erteilt werden. Die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur aufgrund eines Antrages zur Abnahme der Vermögensauskunft unter gleichzeitiger Vorlage der Vollstreckungsunterlagen erteilt. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher kann auf der jeweiligen Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei den lokalen Vollstreckungsgerichten angefragt werden.
Rechtgrundlage
Vermögensverzeichnisverordnung
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
Eintragungsgründe
Ein Schuldner wird nur in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Eintragungsgründe ergeben sich aus:
1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gilt ab dem 01.01.2013
§ 882c ZPO.
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden danach vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden nach 3 Jahren gelöscht.
2. Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß § 26 Abs. 2 INSO ordnet das Insolvenzgericht in dem folgenden Fall die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis an:
- der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Weiter ordnet das Insolvenzgericht nach § 303a INSO die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis in den folgenden Fällen an:
- die Restschuldbefreiung wurde nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a INSO oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 2 INSO versagt oder
- die Restschuldbefreiung wurde widerrufen.
Eintragungen nach Insolvenzrecht werden nach 3 Jahren gelöscht.
Rechtsgrundlage:
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:
- zur Durchführung der Zwangsvollstreckung;
- zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit;
- zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen;
- zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- zur Auskunft über selbst betreffende Eintragungen.
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über ein bundesweit einheitliches Vollstreckungsportal der Länder.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Personen wiedergegeben, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind (Angabe Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort).
Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Schuldnerangaben.
Die Einsichtnahme wird nur registrierten Nutzern gewährt.
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Eine Gebühr wird auch für eine Negativauskunft erhoben.
Die Selbstauskunft ist gebührenfrei.
Wichtig
Die Eintragungen bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die bis 31.12.2012 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, werden weiterhin bei den lokalen Vollstreckungsgerichten verwaltet. Diese Eintragungen müssen weiterhin bei den lokalen Vollstreckungsgerichten eingesehen werden.
Um eine vollständige Auskunft zu erhalten, muss in der Übergangszeit, bis 31.12.2017, sowohl online (www.vollstreckungsportal.de) als auch beim lokalen Vollstreckungsgericht eine Auskunft eingeholt werden.
Registrierungsverfahren
Die Registrierung erfolgt elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de wie folgt:
1. Aufruf der Internetseite www.vollstreckungsportal.de
2. Auswahl des Punktes "Registrierung Auskunft"
3. Eingabe der persönlichen Daten und Bestätigung mit "Speichern"
Nach erfolgter Registrierung erhalten Sie per Post eine PIN sowie per E-Mail einen Freischaltungslink mit näheren Informationen zur Anmeldung im Vollstreckungsportal.
Nach Ihrer Anmeldung können Sie hier unter Angabe Ihrer E-Mail-Adresse als Benutzerkennung, Ihrer PIN und der Vergabe eines eigenen Kennwortes im Vollstreckungsportal recherchieren.
Eine erneute Anmeldung im Vollstreckungsportal erfolgt hier.
Häufige Fragen
Wie lange bleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehen?
Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wird grundsätzlich nach 3 Jahren automatisch gelöscht.
Wie erreiche ich, dass meine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorzeitig wieder gelöscht wird?
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis kann vor Zeitablauf gelöscht werden, wenn Sie dem Zentralen Vollstreckungsgericht nachweisen, dass die Forderung, auf der die Eintragung beruht, vollständig beglichen ist. Da für eine Person mehrere Eintragungen existieren können, muss dem Antrag die der Eintragung zugrundeliegende Eintragungsanordnung beigefügt werden. Diese wird benötigt, damit der Zahlungsnachweis zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Gerne können Sie für den Antrag auf vorzeitige Löschung das Formular "Löschungsantrag" verwenden.
Wo muss ich die Löschung meiner Eintragung beantragen?
Fall 1:
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei den lokalen Vollstreckungsgerichten:
Bis zum 31.12.2017 werden bereits bestehende Eintragungen bei den lokalen Vollstreckungsgerichten (Amtsgericht am Wohnort des Schuldners) weitergeführt. Deren vorzeitige Löschung muss dort beantragt werden.
Fall 2:
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht:
Über die vorzeitige Löschung entscheidet das für das Bundesland zuständige Zentrale Vollstreckungsgericht. (Länderliste)
Wie erhalte ich zukünftig ein Vermögensverzeichnis?
Zuständig für die Erteilung von Abschriften aus dem Vermögensverzeichnis ist zukünftig der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher. Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des jeweiligen Amtsgerichts können Sie Ihren Gerichtsvollzieher in Erfahrung bringen. Die Abschrift eines Vermögensverzeichnisses wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur aufgrund eines Antrages zur Abnahme der Vermögensauskunft unter gleichzeitiger Vorlage der Vollstreckungsunterlagen erteilt.
Was bedeutet "missbräuchliche Nutzung" des Vollstreckungsportals?
Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung gemäß § 5 SCHUFV vorliegt.
Ein registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Nutzung bis zu fünf Jahren oder ganz von der Nutzung des Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden.